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Veröffentlicht von Dennis Kallerhoff

StudiVZ mit neuen AGBs


Da öffne ich heute mein Mail-Postfach und sieh an … das StudiVZ hat neue AGBs. Die möchte ich mir doch bitte mal durchlesen und wenn ich da nichts gegen habe, dann mache ich gar nichts und wenn ich Probleme mit den neuen AGBs habe, dann fliege ich eben raus.

Einerseits interessiert mich ja schon, was diese Schlingel da drin versteckt haben, anderseits habe ich auch keine Lust mir den ganzen Kram komplett durchzulesen. Ist ja doch ne Menge Text. Aber … das braucht man ja gar nicht, denn andere haben dies bereits übernommen. Ganz interessant, was da zu Tage kommt:

8.2 Vertragsstrafenregelung: Verstößt ein Nutzer gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 und/oder Ziffer 7., ist der Nutzer verpflichtet, eine vom Betreiber nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auf erstes Anfordern an den Betreiber zu zahlen. Ferner ist der Nutzer in einem solchen Fall verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung durch den Betreiber eine nach juristischen Standards übliche vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Kurz heißt das ganze: wenn du lügen zu StudiVZ, StudiVZ werden böse mit dir und du haben Probleme dann. Allerdings kommt der Herr Vetter vom lawblog auch zu dem Schluss, dass diese Klausel unzulässig und damit unwirksam ist:

Gegenüber Verbrauchern sind Vertragsstrafenregelungen nur sehr eingeschränkt zulässig. Selbst wenn man diese Klippe umschifft, stellt sich immer noch die Frage, ob die verwendete Vertragsstrafenklausel überraschend ist, den Nutzer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.

Ich beantworte das mit einem klaren Ja.

Na ja … StudiVZ bleibt nach wie vor ein komischer Verein, bringt für mich aber einen gewissen Nutzen mit sich.

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